Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 25.05.2005 – 1 B 453/05.PVL
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16/10Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Wahlanfechtung und Statusfeststellung; hilfsweise WahlanfechtungZitiert von 18
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21/10Personalratswahl; Antragsrecht eines BerufsverbandesZitiert von 4
- BVerwG, 16.12.2010 – 6 PB 18/10Antragsbefugnis eines Berufsverbandes; Einbeziehung von Soldaten in die PersonalratswahlZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 08.09.2010 – 17 LP 11/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/22#abs-1 (1) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 21 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/22#abs-2 (2) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.