Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/22#abs-1 (1) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 21 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/22#abs-2 (2) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 22 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.05.2005 – 1 B 453/05.PVL
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16.10Zitiert von 19
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21.10Zitiert von 4
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21/10Personalratswahl; Antragsrecht eines Berufsverbandes
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16/10Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Wahlanfechtung und Statusfeststellung; hilfsweise WahlanfechtungZitiert von 2
- BVerwG, 16.12.2010 – 6 PB 18/10Antragsbefugnis eines Berufsverbandes; Einbeziehung von Soldaten in die Personalratswahl
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.12.2010 – 6 PB 18.10Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 08.09.2010 – 17 LP 11/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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